Gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen wurde folgende
Satzung
beschlossen. Aktueller Stand: 23. März 2010 (Genearlversammlung 2010).
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Bürgervereinigung Rastatt-Rheinau e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Zwecke des Vereins sind
- Die Förderung der Erziehung u. Volksbildung.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch das Angebot des Bürgertreffs verwirklicht, mit dem in monatlicher Folge zu den verschiedensten allgemeinbildenden Themen Vorträge angeboten werden. - Die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege.
- Die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens.
Durch grenzüberschreitende Aktionen in das nahegelegene Elsass sollen sich die Bürger beider Regioner begegnen und hierdurch das vereinte Europa näherbringen. - Die Förderung der Jugendpflege, Jugendfürsorge und Belange der Senioren insbesondere im Stadtteil Rastatt-Rheinau.
- Die mildtätige Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung in Not geratener Menschen insbesondere im Stadtteil Rastatt-Rheinau.
- Die Förderung der Erziehung u. Volksbildung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafthche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Die Bürgervereinigung ist parteilos und religiös neutral.
- Die Vereinsamter sind Ehrenämter.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitglieder
- Der Verein besteht aus ordentlichen, Familien- und Ehren-Mitgliedern.
- Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person werden.
- Familienmitglieder können Ehe-/Lebenspartner oder Abkömmlinge von ordentlichen Mitgliedern sein. Für sie gilt ein ermäßigter Beitrag.
- Ehrenmitglieder können werden Mitglieder bei besonderen Verdiensten um die Erhaltung und Förderung des Vereins. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstands erlangt.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Die Mitglieder haben den Verein nach besten Kräften zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Es besteht weder ein Anrecht auf Beitragsrückerstattung noch auf einen Teil des Vermögens.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Dem Mitglied steht das Recht zum Widerspruch zu, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise und bei besonderen sozialen Härten, den Jahresbeitrag anteilig oder ganz erlassen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und 6 Beisitzern / Beisitzerinnen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jährlich erfolgt die Wahl der einen Hälfte der Vorstandsmitglieder. In den geraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und 3 Beisitzer. In den ungeraden Jahren erfolgt die Wahl des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers und 3 Beisitzern.
Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie haben die Stellung gesetzlicher Vertreter. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 8 Kassenprüfer
AlsKassenprüfer werden 2 Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Diese prüfen die Vereinskasse und die Buchführung. In der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern über das Ergebnis der Prüfung berichtet.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird: dabei sollen die Gründe angegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlungen wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt muß schriftlich abgestimmt werden.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten: die Niederschnft ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds. Ein solcher Antrag muss bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in die Einladungen mit aufgenommen werden. Er bedarf der Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die katholische Heilig-Kreuz-Gemeinde Rastatt, die evangelische Petrusgemeinde Rastatt sowie an das Deutsche Rote Kreuz – Ortsverband Rastatt.
§ 14 Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
Gerichtsstand ist Rastatt.