Dienstsiegel

Die Gemeindeordnung von 1831 besagte in dem Titel über Amtsbefugnisse des Bürgermeisters unter anderem:

Die Verwahrung des Gemeindesiegels ist ihm anvertraut, und er stellt innerhalb der Grenzen seiner Amtswirksamkeit Beglaubigungen aus.

Bisher war immer nur die Rede von Siegeln der selbständigen Gemeinden. In der Gemeindeordnung von 1831 gab es aber auch sog. „Nebenorte“, die von Stabhaltern verwaltet wurden. An sich wurde ihnen seitens der Regierung kein Siegelrecht zuerkannt.

Erst im Jahre 1861 wurden die Bezirksämter angewiesen die Anordnung zu treffen, dass dienstliche Schreiben der Stabhalter an die Staatsbehörden entweder mit dem Siegel der Gemeinde oder mit einem besonderen für den Stabhalter anzuschaffenden Dienstsiegel verschlossen werden.

Da die Rheinau zur damaligen Zeit eine Vorstadt war, musste sich der Stabhalter einen Dienstsiegel anschaffen. Daran konnte man auch erkennen, dass der Stabhalter wie ein Bürgermeister gewertet wurde.

Hier sehen Sie den damaligen Dienstsiegel der Vorstadt Rheinau. Die Ähnlichkeit mit dem heutigen Siegel der Stadt Rastatt ist ganz klar zu erkennen. Auch finden Sie diesen Siegel auf allen Mitteilungen und Briefen der Bürgervereinigung Rastatt-Rheinau.